Das Augsburger Landgericht hat einem Mobilfunk-Kunden Recht gegeben, der seine Handy-Rechnung über knapp 14.000 Euro nicht bezahlen wollte. Der Betreiber des Mobilfunknetzes D2 hatte den Geschäftsmann verklagt, nachdem dieser auf Mahnungen nicht reagiert hatte. Die Richter sehen die Beweislast über die tatsächliche Telefonnutzung beim Netzbetreiber. Aus Verbrauchersicht ist das neu: Selbst die detaillierten Gesprächsdaten auf der Rechnungen reichten den Richtern zum Beleg der Telefonkosten nicht aus.
Nach Darstellung des Mobilfunk-Anbieters hatte der Kunde über seine Handyverbindung im Sommer 2004 über mehrere Tage jeweils lange Gespräche mit 0190er-Nummern geführt. Das sind Mehrwertdienste zu höherer Gebühr, wie sie auch Telefonsex-Anbieter verwenden. „Demnach hätte der Beklagte teilweise neun Stunden ununterbrochen telefonieren müssen", sagte Maximilian Hofmeister, Sprecher des Augsburger Landgerichts.
Doch der Mann bestritt, die Verbindungen gewählt zu haben. Er wies darauf, dass sein Mobiltelefon vom Typ Nokia 6310i eine Bluetooth-Funktion für die drahtlose Datenübertragung hat. Hacker hätten diese Lücke genutzt und die Verbindung missbraucht, vermutete der Beklagte. Für Zeiten, in denen er über Stunden die teuren Verbindungen genutzt haben sollte, gab der Geschäftsmann an, er habe seine Freizeit stattdessen mit Freunden verbracht.
Obwohl das Handy-Unternehmen die Vermutung des Beklagten, sein Telefon sei gehackt worden, zurückwies, bezeichneten die Richter dies in ihrer Urteilsbegründung als "nahe liegend". Die gigantischen Handy-Rechnungen wiesen zum Beispiel aus, dass der Kunde an einem einzigen Tag im September wegen einer Verbindung zu einer Telefonauskunft knapp 1900 Euro ausgegeben haben sollte. Der Geschäftsmann wies jedoch nach, dass er zuvor normalerweise monatliche Rechnungen zwischen 35 und 160 Euro hatte.
Als entscheidend werteten die Richter, dass der Mobilfunkbetreiber nicht preisgeben wollte, welche Anbieter hinter den fraglichen Mehrwertdienste steckten. Dadurch, so entschieden die Richter, sei „eine ordnungsgemäße Rechtsverteidigung für den Beklagten nicht möglich". „Der Mobilfunk-Betreiber kann die Nachweispflicht nicht einfach abwälzen", sagte Gerichtssprecher Hofmeister.
Obwohl der Geschäftsmann den hohen Handy-Rechnungen sofort widersprochen hatte, zahlte er zunächst 5000 Euro als Vorschuss. Dies wertete das Gericht jedoch nicht als Eingeständnis. „Der Beklagte konnte darlegen, dass er als Selbstständiger auf sein Mobiltelefon angewiesen ist und deswegen zahlte, sonst wäre ihm der Saft abgedreht worden", sagte der Gerichtssprecher. Demnach bekommt der Handy-Kunde einen großen Teil des Geldes wieder. Das Urteil vom 26. April ist aber noch nicht rechtskräftig (AZ: Landgericht Augsburg 3 O 678/06).