Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verkündet „Urteil in Sachen Online-Durchsuchung".
Das finale Urteil der Richter: Online-Durchsuchungen seien prinzipiell zwar erlaubt, jedoch nur im Fall einer existenziellen Bedrohung für ein überragend wichtiges Rechtsgut. Zudem wurde zum ersten Mal seit 1983 - damals wurde das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung eingeführt - ein neues Grundrecht definiert: Das "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme".
Auslöser für das Verfahren war eine Sammelklage gegen das Verfassungsschutz-Gesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen: Dies gestattet die Installation einer Spionagesoftware auf den Computern mutmaßlicher Schwerverbrecher und Terroristen. Da diese Software dazu geeignet wäre, Passwörter abzufangen, Festplatteninhalte auszulesen, verschlüsselte Gespräche abzufangen, und all dies über das Internet an die ermittelnden Behörden weiterzugeben, etablierte sich der Begriff „Online-Durchsuchung".
Wie sich das Urteil in der Praxis auswirken wird, bleibt abzuwarten. Das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalens zumindest - soviel ist bereits klar - wird überarbeitet werden müssen. Die Diskussionen um den „Bundestrojaner" werden hingegen anhalten.
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