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Typische Fragen zum Thema Homepage und Haftung

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Typische Fragen zum Thema Homepage und Haftung

Beitragvon [K-roman] am 19.03.2007, 18:42

Einige Infos vorneweg:
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Weiterhin kann ich nicht für die Richtigkeit und Aktualität aller Fragen/Antworten garantieren.
Die Liste wurde am 19.3.2007 erstellt und wurde zu diesem Zeitpunkt nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt.
Grundsätzliches Wissen (Zivilrecht/Strafrecht) setze ich vorraus bzw. bitte die Leute darum sich jenes Wissen an anderer Stelle anzueignen.
Die Gesetzestexte auf die ich mich berufe befinden sich im Anhang der Aufzählung.
Die Urteile auf die ich mich beziehe kann ich leider nicht zur Verfügung stellen.
Zu Abkürzungen: TDG = Teledienstegesetz, TMG = Telemediengesetz
Das Teledienstegesetz wurde von dem Telemediengesetz abgelöst.
Bei Kritik, Fehlern, Verbesserungsvorschlägen etc. einfach bei mir melden.

1. Frage: Muss ich Kontaktdaten auf meiner Homepage angeben?
Antwort: Das kommt darauf an, um was für eine Homepage es geht. Im neuen Telemediengesetz gibt es eine klare Regelung, die besagt, dass nur dann Kontaktdaten angegeben werden müssen, wenn die Homepage „geschäftsmäßig“ ist und „in der Regel gegen Entgelt Telemedien angeboten werden“.
Pflichtangaben unter oben genannten Vorraussetzungen wären:
1.Name und ladungsfähige Anschrift
2.„Angaben die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ ermöglichen, also: Telefonnummer und Emailadresse
3.bei Bedarf: Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde
4.Register und Registernummer in das man eingetragen ist (Handelsregister o.ä.)
5.Kammer, Berufsbezeichnung und Land in dem sie verliehen wurde und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wo/wie man sie einsehen kann
6.Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer wenn eine existiert.
§5 Absatz 1

2. Frage: Hafte ich für eigene Inhalte auf meiner Homepage?
Antwort: Ja, voll und ganz. Auch ein Disclaimer oder das allseits bekannte Abstand nehmen reicht nicht aus. Ein anderer Fall ist es bei Links, aber dazu später mehr. §7

3. Frage: Bin ich für fremde rechtswidrige Beiträge in meinem Gästebuch verantwortlich?
Antwort: Nein, haftbar gemacht werden kann ich erst dann, wenn ich positive Kenntnis von dem betreffenden Beitrag erlangt habe UND nicht unverzüglich tätig geworden bin um den Beitrag zu entfernen oder den Zugang zu sperren. Weiterhin dürfen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sein, aus denen der rechtswidrige Beitrag offensichtlich wird. §10

4. Frage: Muss ich mein Gästebuch regelmäßig kontrollieren?
Antwort: Nein, grundsätzlich ist niemand dazu verpflichtet die Einträge in seinem Gästebuch zu überwachen. §7 Absatz 2
Achtung: Nach Urteilen des LG Trier und Düsseldorf (noch nach dem alten TDG, welches vom hier großteils verwendeten TMG abgelöst wurde, entschieden!) werden fremde Beiträge zu eigenen Inhalten (siehe Frage 2) wenn das Gästebuch nicht regelmäßig kontrolliert wird.
Fazit: Hier ist Achtung geboten, ob die auf dem TDG basierenden Urteilssprüche weiterhin als Referenz genutzt werden. Wer auf der sicheren Seite bleiben möchte, sollte das GB überwachen bis neue Urteilssprüche bestehen.

5. Frage: Darf ich Links zu fremden Inhalten setzen?
Antwort: Urheber- und Wettbewerbsrechtlich grundsätzlich ja. Weiterhin ist es unerheblich ob es sich um einen „Standard“- oder Deep-Link handelt. Hierbei spielt mit, dass es sich bei dem Link bloß um einen „Verweis“ handelt, die Vervielfältigung erst beim Nutzen des Links entsteht und der Anbieter der vom Link erfassten Daten diese ohnehin frei zugänglich gemacht hat.
Achtung: Tunlichst vermieden werden sollte das Verwenden u.U. urheberrechtlich geschützter Inhalte: KEINE Thumbnails als Linkbasis benutzen die man von der Seite hat auf die der Link verweist o.ä.
Gemäß Urteil „Paperboy“ des BGH vom 03.09.2003, VIII ZR 188/03

6. Frage: Muss ich irgendwas beachten beim Setzen von Links?
Antwort: Ja, das Aufrufen des Links in einem Frame sollte unterlassen werden, da sonst unterstellt werden könnte, dass man sich die fremden Inhalte aneignen wollte.
Direkte Links auf technisch geschützte Seiten unter Umgehung der Schutzmaßnahmen sind ebenfalls unzulässig (geschützte Communityseiten etc.)
Urteil des LG München I vom 10.01.2007 – Az.: 21 O 20028/05)
Fazit: Links sollten immer das Öffnen eines eigenen Fensters erzwingen und die gesamte URL des dargestellten Inhaltes anzeigen.

7. Frage: Wie hafte ich für verlinkte rechtswidrige Inhalte?
Antwort: Grundsätzlich gilt eine Haftung nur dann, wenn dem Linksetzer eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Dies setzt aber auch voraus, dass eine Prüfung (diese ist verpflichtend, aber auch selbstverständlich) des verlinkten Inhalts erfolgt ist und die Rechtswidrigkeit mit „zumutbaren Aufwand“ zu erkennen ist. Sollte jedoch schon beim Link erwähnt sein, dass dieser auf rechtswidrigen Inhalt verweist oder der Gesamtzusammenhang/Zweck des Links auf ein Wissen des Linksetzers hinweisen, kann er ebenfalls haftbar gemacht werden.
Urteil des BGH vom 01.04.2004, IZR 317/01


8. Frage: Ist der Disclaimer (das Abstand nehmen von verlinkten Inhalten) denn überhaupt nötig?
Antwort: Grundsätzlich nicht, allerdings ist es ratsam diesen zu benutzen, da eventuellen Unterstellungen vorgebeugt werden kann (Rechtswidrigkeit/Eigentum).
Achtung: Allerdings muss der Disclaimer glaubhaft sein: Ist offensichtlich, dass der Inhalt rechtswidrig ist, bringt auch der Disclaimer nichts.


9. Frage: Mit welchen Konsequenzen muss ich bei Zuwiderhandlung rechnen?
Antwort: Schwer zu sagen, da kommt es auf die Beanstandung an. Bei Copyrightverletzungen kann in dem betreffenden Artikel nachgesehen werden, was zu erwarten ist. Wie es mit Verleumdungen, Beleidigungen, Volksverhetzung etc. aussieht kann ich nicht sagen, da muss sich jeder selber schlau machen.


Relevante Gesetzestexte (Telemediengesetz)


§ 5
Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:
1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen
Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997
(ABl. EG Nr. 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 7
Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder
Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im
Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das
Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

§ 10
Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich,
sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen
im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind,
aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu
ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
[K-roman]
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