Einige Infos vorneweg:
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Weiterhin kann ich nicht für die Richtigkeit und Aktualität aller Fragen/Antworten garantieren.
Die Liste wurde am 18.3.2007 erstellt und wurde zu diesem Zeitpunkt nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt.
Grundsätzliches Wissen (Zivilrecht/Strafrecht) setze ich vorraus bzw. bitte die Leute darum sich jenes Wissen an anderer Stelle anzueignen.
Die Gesetzestexte auf die ich mich berufe befinden sich im Anhang der Aufzählung.
Bei Kritik, Fehlern, Verbesserungsvorschlägen etc. einfach bei mir melden.
Frage 1: Sind Privatkopien generell zulässig?
Antwort: Ja, die Vervielfältigung ist erlaubt im Rahmen der Einhaltung der zu beachtenden Punkte in §53 und §95 a (Mehr dazu unter Frage 7)
Frage 2: Darf ich mir von allen Produkten Sicherheitskopien anfertigen?
Antwort: Nein. Neben der Beachtung der Punkte in §53 und §95 a, welche sich auf Filme, Texte und Musik beziehen gibt es Sonderregelungen im Bereich Software.
Diese besagen, dass maximal eine Sicherungskopie von einer Software erstellt werden darf und nur von einer Person, die zur Benutzung des Produkts berechtigt ist. Weiterhin ist die Sicherungskopie nur zulässig, wenn durch die Kopie die zukünftige Nutzung des Produkts gesichert werden soll. $69a Abs. 5 und 69d Abs. 2
Frage 3: Wie viele Sicherungskopien darf ich anfertigen?
Antwort: In der Regel sind 7 Sicherungskopien zulässig, je nach Auslegung jedoch auch nur 5 oder 6. Die Zahl 7 ist ein Überbleibsel der „Kassettengesellschaft“ und wird von den betroffenen Industriezweigen stark bekämpft, insofern
ist hier mit Änderungen zu rechnen.
Wie vorher bereits erwähnt gilt bei Software die Zahl 1 und auch nur unter Berücksichtigung der unter Antwort 2 aufgeführten Kriterien.
Frage 4: Darf ich Sicherungskopien weitergeben?
Antwort: Bei Software: Nein
Texte, Filme und Musik: Ja, die Sicherungskopien dürfen an „persönlich Verbundene“ Personen weitergegeben werden, was in der Regel bedeutet: Familie, Partner, Haushaltsangehörige und Freunde. Die Formulierung wird allerdings eher streng ausgelegt.
Frage 5: Dürfen andere Leute für mich die Sicherungskopie anfertigen?
Antwort: Ja, solange es unentgeltlich geschieht oder es sich um Kopien auf Papier oder ähnliches handelt §53 Abs. 1.
Frage 6: Dürfen Personen, denen ich rechtmäßig eine Sicherungskopie übergeben habe ebenfalls Sicherungskopien anfertigen?
Antwort: Ja, wer sich §53 genauer ansieht erkennt die Einschränkung auf „nicht rechtswidrige Vorlagen“. Ebenfalls ein Punkt an dem sich die betroffenen Industriezweige sehr stören, insofern:
auf Änderungen achten!
Frage 7: Dürfen Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden?
Antwort: Software: Für die Erstellung der einzig erlaubten Kopie: Ja.
Texte, Filme und Musik: „wirksame technische Schutzmaßnahmen“ dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers umgangen werden.
Die Formulierung „wirksam“ in Bezug auf Schutzmaßnahmen ist ziemlich umstritten, da bisher noch kein Rechtsurteil zu diesem Punkt existiert. Eine Position ist, dass eine Schutzmaßnahme dann nicht wirksam ist, wenn ich sie mit einem herkömmlichen Kopiertool (Nero, Toast, etc.) umgehen kann.
Andere Positionen halten jede Schutzmaßnahme für wirksam.
Fazit: Wer auf Nummer sicher gehen möchte sollte von kopiergeschützten Medien keine Sicherungskopien anfertigen.
Frage 8: Ist es strafbar Kopien von kopiergeschützten Werken zu erstellen?
Antwort: Strafbar ist es nur, wenn ich die Kopie an nicht verbundene Personen weitergebe oder nicht für den privaten Gebrauch nutze.
Allerdings bleiben zivilrechtliche Ansprüche des Rechteinhabers (Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche) bestehen.
Frage 9: Wie sieht es mit Downloads aus Filesharingnetzwerken aus?
Antwort: Ein sehr umstrittenes Thema. Unumstritten ist jedoch die Tatsache, dass wenn ich im Rahmen des Downloads eines urheberrechtlich geschützten Werkes die Datei auch zum Download anbiete, sowohl zivil- als auch strafrechtlich belangt werden kann! Bei einem reinen Download sieht die Rechtslage komplizierter aus, da nicht klar ist, ob ein Filesharingnetzwerk als „offensichtlich rechtswidrige Quelle“ angesehen wird oder nicht (es gibt noch kein Rechtsurteil). Zivilrechtlich kann man in jedem Fall belangt werden, die strafrechtliche Verfolgung ist wahrscheinlich.
Fazit: Man sollte davon ausgehen, dass diese Gesetzeslage eher industriefreundlich ausgelegt und Filesharingnetzwerke als „offensichtlich rechtswidrige Quelle“ dargestellt werden. Insofern droht auch die strafrechtliche Verfolgung.
Frage 10: Darf ich Texte, Bilder, etc. auf meiner Homepage nutzen?
Antwort: Ja, solange ich eine Erlaubnis des Rechteinhabers erhalte. Wichtig ist hierbei nicht jemanden zu fragen, der evtl. nur über reine Nutzungsrechte/Verwertungsrechte verfügt sondern den eigentlichen Rechteinhaber zu befragen, da sonst zumindest zivilrechtliche Konsequenzen (Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche) zu befürchten sind und u.U. sogar strafrechtliche
Frage 11: Mit welchen Konsequenzen muss ich bei Zuwiderhandlung rechnen?
Antwort: Strafrechtlich:
Verbreitung, Vervielfältigung und Vorführen von urheberrechtlich geschützten Werken (auch abgeändert/umgestaltet): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. §106
Umgehung von Schutzmaßnahmen für NICHTprivate Zwecke oder persönlich verbundene Personen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei gewerblich Handelnden Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Zivilrechtliche Copyrightverletzungen:
Bis zu 50000€ Geldbuße (Je nach Streitwert, der durch den Rechteinhaber meist willkürlich festgelegt wird). §111 a
Allerdings ist geplant die Schadensersatzansprüche bei Copyrightverletzungen durch Privatpersonen auf einen Streitwert von maximal 50€ zu „deckeln“.
Relevante Gesetzestexte(Urheberrecht):
UrhG/Auszüge
(I. Zivilrechtliche Vorschriften)
§ 53 Private Vervielfältigung
1. Zulässig sind, einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder
unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur
Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet
wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch
einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich
um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
handelt.
...
7. Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines
Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu
Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 69a
...
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
§ 69d
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
...
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
1. Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz
geschützten Werkes dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht
umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach
bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen
Werk oder deren Nutzung zu ermöglichen.
2. ...
3. Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die
Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der
gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder
Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
§ 95d Kennzeichnungspflichten
1. Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt
werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen
Maßnahmen zu kennzeichnen.
2. Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt,
hat diese mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen
Anschrift zu kennzeichnen. …
(II. Strafrechtliche-/Bußgeldvorschriften)
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen
1. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem
Gesetz geschützten Werk (oder … ), eine wirksame technische Maßnahme ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht (oder …) wird,
wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder
mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen
derartigen Gebrauch bezieht,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu
gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
3. Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 111a Bußgeldvorschriften
1. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 95a Abs. 3
1. a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet
oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus
verbreitet oder ….
b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen
Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine
Dienstleistung erbringt.
2. …
3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder
nicht vollständig kennzeichnet.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
edit1: Umformulierung der Frage 11 und Fett-Schreiben der gesamten Fragen 19.3.07 16:05 Uhr
edit2: Lediglich den Zusatz "(Urheberrecht)" bei "Relevante Gesetzestexte" hinten angefügt
edit3: Edithistorie aktualisiert
