GrayGhost hat geschrieben:Im übrigen sollte man sich im Internet so verhalten, wie man es auch im täglichen Leben tut.
genau das tu ich... des gefaellt wohl den admins net
im uebrigen:
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Ein Internetanbieter bot Teilnehmern an, mit Dritten mittels einer so genannten Chat-Software zu kommunizieren. Die Nutzung war unentgeltlich. Die Besonderheit gegenüber anderen Telediensten wie z. B. E-Mail besteht bei derartigen Diensten darin, dass die Kommunikation zwischen einer beliebigen Zahl von Teilnehmern nahezu zeitgleich erfolgt, die Beiträge der einzelnen "Chatter" also unmittelbar nach der Eingabe am teilnehmenden Einzelcomputer für alle anderen sichtbar im Ausgabefenster erscheinen.
Dem Betreiber eines derartigen "Chat-Dienstes" steht grundsätzlich das Recht zu, sein Hausrecht wie ein Geschäftsinhaber auszuüben, der sein Eigentum für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet. Das Landgericht wies jedoch darauf hin, dass vom Betreiber nicht ein willkürliches Nutzungsverbot ausgesprochen werden kann. Es müssen daher nachvollziehbare Gründe für den Ausschluss eines Internetteilnehmers vorliegen, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufs, oder dass der Teilnehmer die Software nicht im Rahmen des üblichen "Chatter-Verhaltens" genutzt hat.
Urteil des LG Bonn vom 16.11.1999
10 O 457/99 (nicht rechtskräftig)
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Streitet sich ein Internetbenutzer im sog. "Chatroom", einer öffentlichen Unterhaltungsplattform im Internet, mit anderen Teilnehmern und verbreitet dadurch Unfrieden, so darf der Anbieter dem Chatter nur dann ein "virtuelles Hausverbot" erteilen, wenn dieser den Internetdienst rechtswidrig nutzt.
Genau dies konnten die Bonner Richter dem User im zu entscheidenden Fall jedoch nicht nachweisen. Nach Belieben könne die Nutzung eines derartigen Internetdienstes jedoch nicht verboten werden, entschieden die Richter daher zu Gunsten des Nutzers. Der Anbieter hatte einem Chatter telefonisch die Nutzung eines Chatrooms untersagt, weil sich dieser mehrfach heftig mit anderen Nutzern gezankt hatte. Zur effektiven Durchsetzung dieses "Hausverbots" baute er zusätzlich eine technische Sperre ein, um den Internetfreak am Zugang zu hindern. Vergeblich, denn der Internetfreak umging diese Hindernisse und chattete unter anderem Pseudonym munter weiter. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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OLG Köln - viel Zeit für das "Virtuelles Hausverbot"
Das LG Bonn (Az.: 10 O 457/99) hat auch nach einer mündlichen
Verhandlung den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung bezüglich eines
"virtuellen Hausverbotes" abgelehnt. Die Antragsstellerin unterhält
einen eigenen Chattroom im Internet. Sie wollte einem Teilnehmer durch
das LG Bonn verbieten lassen, die betreffende Homepage aufzurufen und
somit die ChattSoftware zu nutzen. Diese Nutzung wäre nach ihrer Ansicht
eine "Eigentumsstörung". Ein konkretes Fehlverhalten dieses Chatters
konnte sie nicht nachweisen. Sie war der Meinung, daß der verklagte
Chatter nicht in ihren Chattroom passen würde und angeblich ihre
Sponsoren stört (was allerdings auch nicht nachgewiesen wurde).
Urteil vom 16. November 1999
Hiergegen hart der Antragssteller sofort Berufung eingelegt.
Das OLG Köln läßt sich viel Zeit für das "Virtuelles Hausverbot" und
hat nun erst auf den 23. Juni 2000 terminiert. Normalerweise werden
Einstweiligen Verfügungssache ganz kurzfristig Terminiert. Sieben Monate
seit der (abweisenden) Entscheidung des LG Bonn könnten als Hinweis
darauf gewertet werden, daß das OLG Köln keine Notwendigkeit sieht
baldmöglichst ein "Virtuelles Hausverbot" auszusprechen. Vermutlich wird
wohl die Entscheidung des LG Bonn (= kein "Virtuelles Hausverbot")
bestätigt.
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also ich kann mit dem ganzen geschwafel nix anfangen... ausser dem letzten der so wie ich es versteh besagt dass es sowas wien virtuelles hausverbot (noch) nicht gibt! (das ganze ist aber von '99 also keine ahnung)