"Arbeitgeber dürfen grundsätzlich keine permanenten heimlichen Leistungs- und Verhaltenskontrollen bei ihren Angestellten durchführen", sagt Heike Heil, Mitarbeiterin der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz. "Solche Kontrollen verstoßen gegen das Persönlichkeitsrecht." Der Einsatz von Spionage-Programmen könne deshalb "allenfalls in besonderen Ausnahmefällen zulässig" sein. Zum Beispiel beim Verdacht auf Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Die Voraussetzung einer derartigen Überwachung: "Der Betriebsrat und die Belegschaft müssen im Vorhinein über den möglichen Einsatz solcher Programme informiert worden sein und zugestimmt haben", so die Referentin für Arbeitnehmer-Datenschutz.
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